Verwaltungsvereinfachung im Grundverkehrsgesetz

Die neue Novelle des OÖ Grundverkehrsgesetzes ist Ende Juli gültig geworden. Dort sind aktuelle gesetzliche Anpassungen vorgenommen und Vereinfachungen durch den Wegfall von Genehmigungsverfahren erreicht worden.
Die Übertragung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit der Flächenwidmung „Grünland“ unterliegt grundsätzlich der Bewilligungspflicht; auch bei Kleinstflächen mit wenigen Quadratmetern war eine Bewilligung durch die zuständige Grundverkehrskommission erforderlich. Die Novelle sieht vor, dass Flächen bis maximal 1.000 m², welche unmittelbar an Flächen der Käufer angrenzen, bewilligungsfrei zugekauft werden können. Dies ist aber innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nur einmal möglich. Zu bereits gewidmeten Baugrundstücken können beispielsweise Grundflächen bis maximal 1.000 m² ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde dazugekauft werden.
In der Praxis wird sich herausstellen, inwieweit sich ein Verkauf dieser Flächen des „höherwertigen Grünlandes“ oder einer sogenannten „Baurandlage“ auf die Höhe der Kaufpreise auswirken wird. Als Bedingung für den Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, von mehr als 1.000 m2 ist zu gewährleisten, dass der Erwerber seinen Hauptwohnsitz in der Nähe zum Grundstück hat beziehungsweise eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- beziehungsweise Berufsausbildung nachweisen kann.
Dieser Artikel erschien in der Printausgabe 07/08 2018 vom 01.09.2018