Verschärfunden und Erleichterungen: Das neue Waffenrecht

Dem freiheitlichen Verhandlungsteam mit Innenminister Kickl ist mit dem Entwurf zur neuen Waffenrechtsnovelle eine erhebliche Verbesserung zur Ausübung der Jagd gelungen. Allerdings mussten auch – dank EU – einige Verschärfungen umgesetzt werden.
Innenminister Kickl betonte, dass er hinter einer nachhaltigen und weidmännischen Jagd steht. „Sowohl die Gewinnung von natürlichen Lebensmitteln wie auch eine gelebte Tradition sind wertvolle Güter unseres österreichischen Bewusstseins und müssen weiterhin behalten und gelebt werden“, so Kickl. Daher wurden nun langgehegte Forderungen der Jägerschaft, wie der Einsatz von Schalldämpfern zur Jagdausübung und das vereinfachte Führen von Kurzwaffen, berücksichtigt und in den Gesetzesentwurf aufgenommen.
Schalldämpfer
Obwohl der Einsatz von Schalldämpfern bereits in vielen Ländern Europas gang und gäbe ist, wurde dieses Thema in Österreich immer stiefmütterlich behandelt, zu sehr dachte man an Wilderei und andere kriminelle Handlungen. Dabei bieten Schalldämpfer aber viele Vorteile für die Jagdausübung, wie etwa eine Verbesserung des Gehörschutzes des Jägers und seines Hundes, eine geringere Umweltbelastung durch den Schussknall, vor allem in der Gebirgsjagd und eine geringere Beunruhigung des Wildes.
So ist es ab dem 1. Jänner 2019 Jägern mit gültiger Jagdkarte erlaubt, einen Schalldämpfer auf der Jagdwaffe zu führen. Auch das Führen einer Kurzwaffe der „Kategorie B“ im Revier wird jetzt vereinfacht. Dies bedurfte bisher eines Waffenpasses zum Führen einer solchen Waffe. Die gängige Praxis war aber zugleich, dass Waffenpässe an Jäger von den Verwaltungsbehörden nicht mehr ausgestellt wurden und werden.
Nachsuche mit Kurzwaffe
Die Nachsuche auf wehrhaftes Wild kann aber nunmal am zweckmäßigsten mit einer Kurzwaffe durchgeführt werden, ebenso wie die Nachsuche in schwierigem Gelände – auch wenn dies manche Verwaltungsrichter und Beamte auf Bezirkshauptmannschaften in ihrer Weisheit anders sahen. Ab 1. Jänner 2019 ist es daher Jägern mit einer Waffenbesitzkarte und gültiger Jagdkarte zur Ausübung der Jagd erlaubt, eine „Kategorie B“-Waffe im zu bejagenden Revier ohne Waffenpass zu führen.
Die Erlangung einer Waffenbesitzkarte für Waffen der „Kategorie B“ ist nach wie vor obligatorisch. Für die Erlangung ist in der Waffenrechtsnovelle nun auch als gerechtfertigter Grund die „Ausübung der Jagd“ ausreichend.